Aufstellung von Gasgeräten: Verbrennungsluft
Wann ein raumluftabhängiges Gasgerät genug Verbrennungsluft bekommt und wann ein eigener Aufstellraum nötig ist.
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| Fall | Anforderung | Hinweis |
|---|---|---|
| Gasherd (Art A) bis 11 kW | Raum über 20 m³ mit Tür ins Freie oder Fenster, das sich öffnen lässt | kein Raumluftverbund nötig |
| raumluftabhängig bis 35 kW: Raumluftverbund | mindestens 4 m³ Rauminhalt je kW, verbundene Räume mit Fenster oder Tür ins Freie | Verbindung über Türen mit 150 cm² Öffnung oder gekürztem Türblatt |
| raumluftabhängig bis 35 kW: Außenluftöffnung | eine Öffnung ins Freie mit 150 cm² oder zwei mit je 75 cm² | oder Leitung ins Freie mit gleichem Querschnitt |
| über 35 bis 50 kW | Öffnung ins Freie mit mindestens 150 cm² (oder 2 × 75 cm²) | Raumluftverbund allein reicht nicht |
| über 50 kW | 150 cm² und je kW über 50 kW weitere 2 cm² | Beispiel 80 kW: 150 + 60 = 210 cm² |
| Gesamtnennleistung über 100 kW | eigener Aufstellraum (Heizraum) nach Feuerungsverordnung | nicht anderweitig genutzt, Notschalter außen |
| raumluftunabhängig (Art C) | keine Anforderung an Rauminhalt oder Öffnungen | auch in Bad, Schrank oder Nische |
| mit Dunstabzug oder Lüftungsanlage | gemeinsamer Betrieb nur mit Sicherheitseinrichtung | z. B. Fensterkontakt, Druckwächter; Unterdruck höchstens 4 Pa |
Öffnungen und Leitungen für Verbrennungsluft dürfen nicht verschließbar sein. Maßgeblich ist die Feuerungsverordnung des Bundeslandes (die Musterfassung ist die Vorlage) zusammen mit der TRGI; der Bezirksschornsteinfeger prüft die Aufstellung vor der Inbetriebnahme.
Quelle: Muster-Feuerungsverordnung (MFeuVO, Stand 2017), DVGW-TRGI 2018 (G 600), sinngemäß; Landesrecht beachten. Richtwerte für die Praxis, maßgeblich sind die gültigen Normen und Herstellerangaben.