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Aufstellung von Gasgeräten: Verbrennungsluft

Wann ein raumluftabhängiges Gasgerät genug Verbrennungsluft bekommt und wann ein eigener Aufstellraum nötig ist.

FallAnforderungHinweis
Gasherd (Art A) bis 11 kWRaum über 20 m³ mit Tür ins Freie oder Fenster, das sich öffnen lässtkein Raumluftverbund nötig
raumluftabhängig bis 35 kW: Raumluftverbundmindestens 4 m³ Rauminhalt je kW, verbundene Räume mit Fenster oder Tür ins FreieVerbindung über Türen mit 150 cm² Öffnung oder gekürztem Türblatt
raumluftabhängig bis 35 kW: Außenluftöffnungeine Öffnung ins Freie mit 150 cm² oder zwei mit je 75 cm²oder Leitung ins Freie mit gleichem Querschnitt
über 35 bis 50 kWÖffnung ins Freie mit mindestens 150 cm² (oder 2 × 75 cm²)Raumluftverbund allein reicht nicht
über 50 kW150 cm² und je kW über 50 kW weitere 2 cm²Beispiel 80 kW: 150 + 60 = 210 cm²
Gesamtnennleistung über 100 kWeigener Aufstellraum (Heizraum) nach Feuerungsverordnungnicht anderweitig genutzt, Notschalter außen
raumluftunabhängig (Art C)keine Anforderung an Rauminhalt oder Öffnungenauch in Bad, Schrank oder Nische
mit Dunstabzug oder Lüftungsanlagegemeinsamer Betrieb nur mit Sicherheitseinrichtungz. B. Fensterkontakt, Druckwächter; Unterdruck höchstens 4 Pa
Öffnungen und Leitungen für Verbrennungsluft dürfen nicht verschließbar sein. Maßgeblich ist die Feuerungsverordnung des Bundeslandes (die Musterfassung ist die Vorlage) zusammen mit der TRGI; der Bezirksschornsteinfeger prüft die Aufstellung vor der Inbetriebnahme.

Quelle: Muster-Feuerungsverordnung (MFeuVO, Stand 2017), DVGW-TRGI 2018 (G 600), sinngemäß; Landesrecht beachten. Richtwerte für die Praxis, maßgeblich sind die gültigen Normen und Herstellerangaben.

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