Kaminöfen und Holzfeuerungen: Fristen und Grenzwerte
Bis wann alte Kaminöfen nachgerüstet oder ersetzt sein müssen und welche Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid gelten.
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| Regel | Wert oder Frist | Hinweis |
|---|---|---|
| Einzelraumfeuerstätte, Typprüfung bis 1974 oder unbekannt | nachrüsten oder stilllegen bis 31.12.2014 | Datum steht auf dem Typschild |
| Typprüfung 1975 bis 1984 | bis 31.12.2017 | – |
| Typprüfung 1985 bis 1994 | bis 31.12.2020 | – |
| Typprüfung 1995 bis 21.03.2010 | bis 31.12.2024 | – |
| Grenzwerte für ältere Geräte | Staub 0,15 g/m³, CO 4 g/m³ | Nachweis über Herstellerbescheinigung oder Messung |
| neue Kaminöfen (Stufe 2, seit 2015) | Staub 0,04 g/m³, CO 1,25 g/m³ | gilt für die Typprüfung |
| Scheitholzkessel | Pufferspeicher mindestens 55 l je kW Nennwärmeleistung | und mindestens 12 l je Liter Füllraum |
| Brennholz | Holzfeuchte unter 25 % | bezogen auf das trockene Holz; mit Messgerät prüfen |
| ausgenommen | offene Kamine (nur gelegentlich), Grundöfen, Herde und Backöfen unter 15 kW, Badeöfen, Geräte vor 1950 | gilt nicht für Zentralheizungskessel |
Die Fristen betreffen Einzelraumfeuerstätten wie Kaminöfen und Kachelofeneinsätze. Werden die Grenzwerte nicht nachgewiesen, muss ein Staubfilter nachgerüstet oder das Gerät ersetzt werden. Der Bezirksschornsteinfeger prüft die Einhaltung bei der Feuerstättenschau.
Quelle: Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV, Stand 2021), §§ 3, 5, 26, sinngemäß. Richtwerte für die Praxis, maßgeblich sind die gültigen Normen und Herstellerangaben.