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Kaminöfen und Holzfeuerungen: Fristen und Grenzwerte

Bis wann alte Kaminöfen nachgerüstet oder ersetzt sein müssen und welche Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid gelten.

RegelWert oder FristHinweis
Einzelraumfeuerstätte, Typprüfung bis 1974 oder unbekanntnachrüsten oder stilllegen bis 31.12.2014Datum steht auf dem Typschild
Typprüfung 1975 bis 1984bis 31.12.2017–
Typprüfung 1985 bis 1994bis 31.12.2020–
Typprüfung 1995 bis 21.03.2010bis 31.12.2024–
Grenzwerte für ältere GeräteStaub 0,15 g/m³, CO 4 g/m³Nachweis über Herstellerbescheinigung oder Messung
neue Kaminöfen (Stufe 2, seit 2015)Staub 0,04 g/m³, CO 1,25 g/m³gilt für die Typprüfung
ScheitholzkesselPufferspeicher mindestens 55 l je kW Nennwärmeleistungund mindestens 12 l je Liter Füllraum
BrennholzHolzfeuchte unter 25 %bezogen auf das trockene Holz; mit Messgerät prüfen
ausgenommenoffene Kamine (nur gelegentlich), Grundöfen, Herde und Backöfen unter 15 kW, Badeöfen, Geräte vor 1950gilt nicht für Zentralheizungskessel
Die Fristen betreffen Einzelraumfeuerstätten wie Kaminöfen und Kachelofeneinsätze. Werden die Grenzwerte nicht nachgewiesen, muss ein Staubfilter nachgerüstet oder das Gerät ersetzt werden. Der Bezirksschornsteinfeger prüft die Einhaltung bei der Feuerstättenschau.

Quelle: Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV, Stand 2021), §§ 3, 5, 26, sinngemäß. Richtwerte für die Praxis, maßgeblich sind die gültigen Normen und Herstellerangaben.

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